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Lärmbekämpfung

Der Schutz der Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die diese Nachtruhe stören können (§ 9 Abs. 1 LImschG). Eine offizielle Mittagsruhe ist nicht mehr gesetzlich geregelt.
Bei Ernte- und Bestellungsarbeiten gilt eine Ausnahmeregelung zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr (§ 9 Abs. 2 Ziffer 1 LImschG).

Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG).

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).

Am 06.09.2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft getretenen. Danach dürfen die meisten für die Nutzung im Freien bestimmten Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 07:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends betrieben werden. Auch für Rasenmäher und Altglascontainer gelten diese Betriebszeiten.
Für besonders laute Gerätegruppen gibt es darüber hinaus folgende zeitliche Einschränkungen: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen nicht in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Für diese 4 Gerätegruppen gilt die Betriebseinschränkung nicht, wenn sie lärmarm im Sinne der EU-Verordnung sind, d. h. das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen können Bußgelder bis zu 25.000 Euro erhoben werden.

Gem. § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Betrieb für die Maschinen (siehe beiliegende Liste) im Freien zeitlich eingeschränkt:

  • in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • in Kleinsiedlungsgebieten

in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten der Fremdenbeherbergung sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen.

In diesen Gebieten dürfen die im Anhang zur Verordnung genannten Maschinen und Geräte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 07:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends betrieben werden.

Zuständiges Amt:

Ordnungsamt

Sachbearbeiter/in

Herr  Settels

Tel.: 02433 82-204
Fax: 02433 82-265

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