Neues Bundesmeldegesetz seit 01. November 2015
Wer eine neue Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt sowohl bei einem Umzug innerhalb von Hückelhoven als auch bei einem Zuzug aus einer anderen Stadt oder Gemeinde.
Zur Meldung ist verpflichtet, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Meldepflicht denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen.
Für die Anmeldung einer Familie ist die persönliche Vorsprache von mindestens einem Elternteil/Ehegatten erforderlich.
Ab dem 01.11.2015 ist aufgrund des dann in Kraft tretenden Bundesmeldegesetzes die Vorlage einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Hierin hat der Wohnungsgeber (Eigentümer, Vermieter oder eine andere hierzu beauftragte Person) den Einzug innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Ist die meldepflichtige Person gleichzeitig auch Eigentümer, ist eine Selbsterklärung abzugeben.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass für alle anzumeldenden Personen
- Für Personen, die keinen der o.a. Ausweisdokumente besitzen, ist eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen
- Ist für die gesetzliche Vertretung einer meldepflichtigen Person ein Betreuer beauftragt, kann dieser die Anmeldung vornehmen. Es ist die Bestallungsurkunde und der Ausweis der Betreuerin/des Betreuers vorzulegen.
- Wohnungsgeberbestätigung
Gebühren
Eine An- oder Ummeldung ist gebührenfrei.