Kopfmotiv in Dienstleistung Amtspflegeschaften/ Amtsvormundschaften (nach Ortschaften getrennt)

Amtspflegeschaften/ Amtsvormundschaften (nach Ortschaften getrennt)

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.

  • Dies ist der Fall, wenn Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, tatsächlicher Verhinderung oder Entzug/Einschränkung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung).
  • Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.

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Amtspflegeschaften/ Amtsvormundschaften (nach Ortschaften getrennt)

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.

  • Dies ist der Fall, wenn Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, tatsächlicher Verhinderung oder Entzug/Einschränkung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung).
  • Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.
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Jugendamt - Abt. Verwaltung der Jugendhilfe
Rathausplatz 1 41836 Hückelhoven

Frau

Meike

Mülfarth

1.24

02433 / 82 464
meike.muelfarth@hueckelhoven.de