Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rasse besteht eine generelle Anleinpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Solchen Hunden ist zudem nach Vollendung des sechsten Lebensmonats an den vorgenannten Orten ein das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen.
Die Hunde sind daher in diesen Bereichen an einer reißfesten Leine (max. 1,50 m) und mit einem Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden angelegten Vorrichtung auszuführen