Nach § 1 Abs. 3 des Personalausweisgesetzes (PauswG) können Personen von der Ausweispflicht befreit werden,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- und einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Hinweise
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Man erhält eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken. Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine bevollmächtigte Person dies vornehmen.