Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eingliederungshilfeleistungen werden in der Regel von den Eltern/den Sorgeberechtigten dieser Kinder beantragt, „Junge Erwachsene“ beantragen diese Leistungen häufig selbst oder zusammen mit ihren gesetzlichen Betreuern.
Das Jugendamt prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist seitens des Jugendamtes eine fachärztliche Stellungnahme, Einschätzung der Personen, in deren Bereich die Teilhabe beeinträchtigt ist und Auskünfte von Eltern sowie dem betroffenen Kind selbst einzuholen.