Erlaubnispflichtige Hunde – gem. § 4
Für bestimmte Hunderassen sieht das Landeshundegesetz NRW eine Erlaubnispflicht vor. Dazu zählen die gefährlichen Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW.
Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
Sollten Sie Zweifeln haben, ob es sich bei Ihrem Hund um einen erlaubnispflichtigen Hund handeln könnte, setzte Sie sich bitte vor Anzeige Ihrer Hundehaltung bzw. Erlaubnisantragsstellung mit der/dem zuständigen Ansprechpartner/in in Verbindung und besprechen Sie das weitere Vorgehen.