Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Gaststättenerlaubnis besitzen.
Bei änderungsfreier Übernahme eines bestehenden Betriebes kann gegebenenfalls, zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität, eine vorläufige Erlaubnis (befristet auf 3 Monate) auf Antrag erteilt werden.
Der Antrag kann in den Diensträumen gestellt werden bzw. online beantragt werden.
Eine bestehende Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen usw.) genutzt werden sollen, oder Inhaber oder die Geschäftsführung bei juristischen Personen wechseln.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungsamtes. Die Nutzung von Außenflächen auf privaten Grundstücken bedarf einer Baugenehmigung.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
• nur alkoholfreie Getränke,
• unentgeltliche Kostproben,
• zubereitete Speisen oder
• in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht werden.
Erforderliche Abnahmen:
• Abnahme durch das Bauordnungsamt der Stadt Hückelhoven
• Abnahme durch das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg
• Abnahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Heinsberg
Bearbeitungsdauer:
- Der Bearbeitungszeitraum richtet sich u. a. nach Dauer der Beibringung der geforderten Unterlagen und Abnahmen.
- Die Ausstellung einer vorläufigen Erlaubnis ist nach 8 – 12 Werktagen möglich. Die Bearbeitungsdauer einer endgültigen Erlaubnis beträgt 4 – 12 Wochen.