Kopfmotiv in Dienstleistung Handwerkerparkausweis

Handwerkerparkausweis

Für die Durchführung von Handwerkerarbeiten sind Haltverbote, öffentliche Parkplätze mit Parkscheiben- bzw. Parkscheinpflicht oder Bewohnerparkplätze manchmal hinderlich. Aus diesem Grunde haben Handwerksbetriebe die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese berechtigen dazu, in den genannten Bereichen ohne Einschränkung so lange zu parken, wie dies mangels anderer Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Darüber hinaus sind caritative Organisationen sowie Alten- und Pflegedienste zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge antragsberechtigt.

Die Ausnahmegenehmigung wird wahlweise für das Gebiet des Kreises Heinsberg (120,00 €), des Regierungsbezirkes Köln (240,00 €) oder des Landes Nordrhein-Westfalen (300,00 €), jeweils für die Dauer eines Jahres, ausgestellt.

In der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung ist ein Handwerkerparkausweis enthalten. Dieser ist im Original im Fahrzeug auszulegen. Von der Genehmigung können max. 5 Fahrzeuge umfasst werden, deren Kennzeichen im Ausweis erfasst werden. Der Handwerkerparkausweis kann wechselnd in den entsprechenden Fahrzeugen verwendet werden. Werden zeitgleich mehrere der genannten Fahrzeuge verwendet, muss für jedes Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden. Für jedes zusätzliche Exemplar ist eine Gebühr von 20,00 € zu zahlen.

Beispielsweise beträgt also die Gesamtgebühr für eine Ausnahmegenehmigung für das Gebiet des Kreises Heinsberg für fünf gleichzeitig eingesetzte Fahrzeuge 200,00 € (120,00 € Grundgebühr incl. 1 Handwerkerparkausweis zzgl. 4 x 20,00 € für jeden weiteren Handwerkerparkausweis).

Werden Ausweise für mehr als fünf Fahrzeuge benötigt, ist eine weitere Ausnahmegenehmigung (ebenfalls für max. 5 Fahrzeuge) erforderlich.

  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Hand­werks­karte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer er­forderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätig­keiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil

Die Unterlagen können zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular auch direkt über das Kontaktformular an das Ordnungsamt gesendet werden.

Online Vorgang für diese Dienstleistung

Sie können sich mit dem BundID Konto anmelden und dort auch Ihren Ausweis verwenden zur Autorisierung.

Anmeldung

Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.

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Für die Durchführung von Handwerkerarbeiten sind Haltverbote, öffentliche Parkplätze mit Parkscheiben- bzw. Parkscheinpflicht oder Bewohnerparkplätze manchmal hinderlich. Aus diesem Grunde haben Handwerksbetriebe die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese berechtigen dazu, in den genannten Bereichen ohne Einschränkung so lange zu parken, wie dies mangels anderer Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Darüber hinaus sind caritative Organisationen sowie Alten- und Pflegedienste zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge antragsberechtigt.

  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Hand­werks­karte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer er­forderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätig­keiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil

Die Unterlagen können zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular auch direkt über das Kontaktformular an das Ordnungsamt gesendet werden.

Die Ausnahmegenehmigung wird wahlweise für das Gebiet des Kreises Heinsberg (120,00 €), des Regierungsbezirkes Köln (240,00 €) oder des Landes Nordrhein-Westfalen (300,00 €), jeweils für die Dauer eines Jahres, ausgestellt.

In der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung ist ein Handwerkerparkausweis enthalten. Dieser ist im Original im Fahrzeug auszulegen. Von der Genehmigung können max. 5 Fahrzeuge umfasst werden, deren Kennzeichen im Ausweis erfasst werden. Der Handwerkerparkausweis kann wechselnd in den entsprechenden Fahrzeugen verwendet werden. Werden zeitgleich mehrere der genannten Fahrzeuge verwendet, muss für jedes Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden. Für jedes zusätzliche Exemplar ist eine Gebühr von 20,00 € zu zahlen.

Beispielsweise beträgt also die Gesamtgebühr für eine Ausnahmegenehmigung für das Gebiet des Kreises Heinsberg für fünf gleichzeitig eingesetzte Fahrzeuge 200,00 € (120,00 € Grundgebühr incl. 1 Handwerkerparkausweis zzgl. 4 x 20,00 € für jeden weiteren Handwerkerparkausweis).

Werden Ausweise für mehr als fünf Fahrzeuge benötigt, ist eine weitere Ausnahmegenehmigung (ebenfalls für max. 5 Fahrzeuge) erforderlich.

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Hannah

Meerts

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