Kopfmotiv in Dienstleistung Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen im Rahmen von Planungsverantwortung. Sie stellt den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe zusammen, ermittelt erforderliche Bedarfe und unterstützt Maßnahmeplanungen. Eine rechtzeitige und ausreichende Planung notwendiger Vorhaben ist dabei zu gewährleisten.

Für die Bedarfsermittlung und die Maßnahmeplanungen sind Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und der Erziehungsberechtigten zu eruieren und zu berücksichtigen. Handlungsleitend sind dabei z.B. der Erhalt von Kontakten in der Familie und dem Umfeld, ein abgestimmtes Angebot und inklusive Förderungen.

Anerkannte Träger der Jugendhilfe sind in allen Planungsphasen frühzeitig zu beteiligen. Dies erfolgt unter Anderem in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.

Die Jugendhilfeplanung ist Teil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der öffentlichen Jugendhilfe.

Online Vorgang für diese Dienstleistung

Sie können sich mit dem BundID Konto anmelden und dort zur Autorisierung auch Ihren Ausweis verwenden.

Anmeldung

Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen Sie dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.

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Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen im Rahmen von Planungsverantwortung. Sie stellt den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe zusammen, ermittelt erforderliche Bedarfe und unterstützt Maßnahmeplanungen. Eine rechtzeitige und ausreichende Planung notwendiger Vorhaben ist dabei zu gewährleisten.

Für die Bedarfsermittlung und die Maßnahmeplanungen sind Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und der Erziehungsberechtigten zu eruieren und zu berücksichtigen. Handlungsleitend sind dabei z.B. der Erhalt von Kontakten in der Familie und dem Umfeld, ein abgestimmtes Angebot und inklusive Förderungen.

Anerkannte Träger der Jugendhilfe sind in allen Planungsphasen frühzeitig zu beteiligen. Dies erfolgt unter Anderem in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.

Die Jugendhilfeplanung ist Teil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der öffentlichen Jugendhilfe.

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