Die Meldebescheinigung kann für behördliche und private Zwecke verwendet werden. Sie dient als Nachweis gegenüber Dritten über Ihre bestehende Anmeldung in einer aktuellen Wohnung.
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: Familienname, Vorname (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens), Doktorgrad, Geburtsdatum und derzeitige Anschriften (gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung)
Eine erweiterte Meldebescheinigung beinhaltet hingegen zusätzliche Angaben, beispielsweise über Familienstand, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, etc.
Meldebescheinigung zur Vorlage bei einer Behörde im EU-Ausland (Mehrsprachig)
Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 zielt darauf ab, den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
Sie gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen. Nach der Verordnung ist das Anbringen einer Apostille nicht länger erforderlich, und die Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen werden vereinfacht.
Diese Meldebescheinigung kann für folgende Länder ausgestellt werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Wichtiger Hinweis
Die (ausländische) Behörde, bei der diese Meldebescheinigung vorgelegt wird, kann trotzdem eine Apostille verlangen, wenn dies für den Zweck erforderlich ist. In der Regel reicht das ausgestellte Dokument jedoch aus.