Wer ein Reisegewerbe betreiben will (z.B. durch Haustürgeschäfte, mobile Verkaufsstände, Sammeln von Schrott oder Altkleidern oder Schaustellerbetriebe), benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung
- Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Zuständige Behörde ist
- bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde
- bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet
Bei Umzug innerhalb des Stadtgebietes oder Zuzug nach Hückelhoven:
persönliche Vorsprache mit Reisegewerbekarte, damit die neue Anschrift kostenfrei eingetragen werden kann.
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte muss diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Vorlage der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen.
Schausteller
Auch „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ sind reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird ebenfalls nur von selbständigen Schaustellern benötigt.
Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für
- Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden
- Schießgeschäfte
- Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen
- Zirkusse
- Schaustellungen von gefährlichen Tieren
Diese Versicherungsunterlagen sind bei der Tätigkeit von dem Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze
Auch bei Tätigkeiten im Reisegewerbe sind die in den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zugelassenen Öffnungszeiten (in Nordrhein-Westfalen: LÖG NRW) sowie das jeweilige Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten (in Nordrhein-Westfalen: FTG NW).
Antrag auf Sondernutzung
Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung des öffentlichen Raums der Zustimmung der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.