Wer ist gebührenpflichtig?
Gebühren- und Abgabepflichtig ist der Grundstückseigentümer. Wird ein Grundstück verkauft, wird der neue Eigentümer im Rahmen der Eigentumsfortschreibung der Grundsteuer auch bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren neuer Gebühren- und Abgabepflichtiger.
Wie berechnet sich die Schmutzwassergebühr?
Die Schmutzwassergebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung durch das angeschlossene Grundstück berechnet. Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der vom Grundstück tatsächlich eingeleiteten aufgrund einer von der Stadt genehmigten und abgenommenen Messeinrichtung feststellbaren Abwassermenge (Wirklichkeitsmaßstab) oder nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge (Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser.
Zur Ermittlung der Abwassermenge werden die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen berücksichtigt.
| Frischwassermenge (cbm) x Schmutzwassergebührensatz (€/cbm) = Schmutzwassergebühr (€) |
Der aktuelle Schmutzwassergebührensatz beträgt 3,21 €/cbm.