Kopfmotiv in Dienstleistung Umtausch eines Führerscheins in einen Kartenführerschein

Umtausch eines Führerscheins in einen Kartenführerschein

Ein bis zum 18.01.2013 ausgestellter Führerschein ist bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umzutauschen. Die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 wurde kraft Gesetzes befristet auf das 50. Lebensjahr. Die Berechtigung zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist danach erloschen. Zur Verlängerung (ggf. zusammen mit der Umstellung) der Fahrerlaubnis ist der Antrag mit den notwendigen Unterlagen rechtzeitig (ca. 6 – 8 Wochen vor Ablauf) einzureichen.

Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist (jedenfalls für Kl. D und D1) ist dies bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung für das Straßenverkehrsamt zu beantragen.

Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht die Pflicht zur besonderen Schulung für die gewerblichen Kraftfahrer im Güter- und/oder Personenverkehr.

 

Bis wann müssen Sie den Führerschein umtauschen?

Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr

GeburtsjahrUmtausch bis zum:
Vor 195319.01.2033
1953 – 195819.01.2022
1959 – 196419.01.2023
1965 – 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

 

Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr.* Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.

AusstellungsjahrUmtausch bis zum:
1999 – 200119.01.2026
2002 – 200419.01.2027
2005 – 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 – 18.01.201319.01.2033

 

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

31,60 Euro je Führerschein

  •     Der Personalausweis/Reisepass
  •     ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  •     der bisherige Führerschein

Online Vorgang für diese Dienstleistung

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Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.

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Umtausch eines Führerscheins in einen Kartenführerschein

Ein bis zum 18.01.2013 ausgestellter Führerschein ist bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umzutauschen. Die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 wurde kraft Gesetzes befristet auf das 50. Lebensjahr. Die Berechtigung zum Führen dieser Kraftfahrzeuge ist danach erloschen. Zur Verlängerung (ggf. zusammen mit der Umstellung) der Fahrerlaubnis ist der Antrag mit den notwendigen Unterlagen rechtzeitig (ca. 6 – 8 Wochen vor Ablauf) einzureichen.

Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist (jedenfalls für Kl. D und D1) ist dies bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung für das Straßenverkehrsamt zu beantragen.

Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht die Pflicht zur besonderen Schulung für die gewerblichen Kraftfahrer im Güter- und/oder Personenverkehr.

 

Bis wann müssen Sie den Führerschein umtauschen?

Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr

GeburtsjahrUmtausch bis zum:
Vor 195319.01.2033
1953 – 195819.01.2022
1959 – 196419.01.2023
1965 – 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

 

Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr.* Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.

AusstellungsjahrUmtausch bis zum:
1999 – 200119.01.2026
2002 – 200419.01.2027
2005 – 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 – 18.01.201319.01.2033

 

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

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