Der Stadtrat kann unter bestimmten Voraussetzungen beschließen, dass an manchen Sonntagen abweichend von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Verkaufsöffnungen zulässig sind. Gleichzeitig legt er fest, in welchem Gebiet der Verkauf an einem Sonn- oder Feiertag zulässig ist.
Zu diesem Zweck erlässt der Rat eine sog. „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass“. In dieser Verordnung finden Sie u.a. die Daten der Sonntage und den Bereich, in dem die Geschäfte öffnen dürfen.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt bekanntgemacht und auf den Internetseiten der Stadt unter www.hueckelhoven.de/ortsrecht veröffentlicht.