Kopfmotiv in Dienstleistung Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht

Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht bei Grundstücksverkäufen in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung.
Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung der Stadt über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich.
Der beurkundende Notar beantragt hierfür bei der zuständigen Stadtverwaltung die sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattest), da die Eintragung des Grundstückskaufvertrages im Grundbuch nur bei Vorlage der selbigen erfolgt.
Ein Vorkaufsrecht durch die Stadt darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, d.h. es muss ein öffentliches Interesse vorliegen, das dies erforderlich macht.

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Vorkaufsrecht

Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht bei Grundstücksverkäufen in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung.
Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung der Stadt über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich.
Der beurkundende Notar beantragt hierfür bei der zuständigen Stadtverwaltung die sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattest), da die Eintragung des Grundstückskaufvertrages im Grundbuch nur bei Vorlage der selbigen erfolgt.
Ein Vorkaufsrecht durch die Stadt darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, d.h. es muss ein öffentliches Interesse vorliegen, das dies erforderlich macht.

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