Gemäß § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Aufgabe und Pflicht der Eltern ist es, dieses Recht zu verwirklichen.
Wenn Eltern allerdings bei der Erziehung Hilfe durch Beratung und / oder durch konkrete
Hilfsangebote benötigen, kann das Jugendamt -zunächst der Allgemeine Soziale Dienst
(ASD)- unterstützend zur Seite stehen.
Gewährt der ASD oder der Pflegekinderdienst pädagogische Hilfen, wird in der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe das Pflegegeld, die Heimkosten und Kosten der ambulanten
Hilfen u. ä. errechnet, geprüft und ausgezahlt.
Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
beschriebenen Leistungen und Aufgaben rechtlich und finanziell umzusetzen. Grundlage für
die Arbeit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind immer die sozialpädagogischen Vorgaben
des ASD.
Weitere Schwerpunkte der Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind
Zuständigkeitsprüfungen, die den komplexen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts
zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Rechnung tragen, sowie im Zusammenhang
damit die Kostenerstattungen, die bei Zuständigkeitswechseln mit anderen Jugendämtern
oder weiteren Behörden abzustimmen sind. Zu stationären Leistungen der Jugendhilfe
werden zudem Kostenbeiträge der Eltern geprüft und festgesetzt.