Kopfmotiv in Dienstleistung Zustimmungsverfahren (§ 127 TKG)

Zustimmungsverfahren (§ 127 TKG)

Durchführung von Zustimmungsverfahren zur Verlegung und Änderung öffentlicher Telekommunikationslinien im Rahmen des § 127 Telekommunikationsgesetz.

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Durchführung von Zustimmungsverfahren zur Verlegung und Änderung öffentlicher Telekommunikationslinien im Rahmen des § 127 Telekommunikationsgesetz.

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