Stadt Hückelhoven

Auf Startseite zeigen

Corona Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg

gültig ab 17.04.2021

Auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. V m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) – jeweils in der derzeit geltenden Fassung – sowie des § 16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 05.03.2021 in der ab dem 07.04.2021 gültigen Fassung und der §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der derzeit geltenden Fassung erlässt der Kreis Heinsberg als untere Gesundheitsbehörde folgende Allgemeinverfügung:

A. Regelungen

1. Es wird festgestellt, dass es im Bereich des Kreises Heinsberg ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt.

2. Es wird angeordnet, dass ab dem 17.04.2021 statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO abhängig ist.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW auf der Internetseite des Kreises Heinsberg öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Tages, an dem das Dokument im Internet verfügbar ist, als vollzogen.

B. Begründung:

Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Mit den Anordnungen werden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen, die der Ausbreitung der Coronapandemie insgesamt und insbesondere im Kreis Heinsberg entgegen-wirken sollen.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allge-meinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales be-stimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.

2

Gemäß der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.04.2021 wurde feststellt, dass im Kreis Heinsberg die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1Satz 1 CoronaSchVO vorliegen.

Der Kreis Heinsberg und die angehörigen Städte und Gemeinden haben unter Einbindung zahl-reicher Akteure (Apotheken, Ärzteschaft, lokale Unternehmen, etc.) in kürzester Zeit eine flächendeckende Testinfrastruktur mit inzwischen über 100 Teststellen eingerichtet. Täglich wer-den ca. 3.000 Testungen mit steigender Tendenz durchgeführt. Durch die Vielzahl an Testungen wurden in den vergangenen Wochen bereits zahlreiche Infektionen frühzeitig aufgedeckt und eingedämmt. Dazu tragen auch die bereits seit Anfang März zweimal wöchentlich stattfinden-den Testungen in Schulen (für Schüler*innen und Lehrpersonal) sowie des Personals in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei.

In den nächsten Tagen werden noch weitere große Teststellen ihren Betrieb aufnehmen.

Ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ist somit vorhanden.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt die Nutzung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 – 8 CoronaSchVO genannten Angebote kein besonderes Risiko für das Infektionsgeschehen im Kreis Heinsberg dar. Die Nutzung der Angebote unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses ist daher aus infektiologischer Sicht zu verantworten.

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Regelungen wird fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben. Die Klage ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der zurzeit gültigen Fassung.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat die Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch bei Erhebung einer Anfechtungsklage zu befolgen ist. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Sollte die o.a. Frist durch eine/n Bevollmächtigte/n versäumt werden, würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.justiz.de in Erfahrung zu bringen.

Heinsberg, den 16.04.2021

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Schneider

Allgemeiner Vertreter

Wahrscheinlich können Sie keine PDF Dateien im Browser anzeigen. Laden Sie bitte die Datei hier herunter.