Dichtigkeitsprüfung nach § 16 a LWG NRW
Entwurf der Landesregierung zur Regelung der Dichtheitsprüfung / Pressemitteilung vom 24.10.2012
Nach den jüngsten Beratungen in den Ausschüssen des Landtags zum Thema Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG hat die Landessregierung einen neuen Vorschlag zur Regelung der Dichtheitsprüfungen vorgelegt. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens soll eine Verordnung zur Umsetzung mit diesen Inhalten vorgelegt werden. Für das Stadtgebiet Hückelhoven ergibt sich danach folgender Sachverhalt (Auszug aus der offiziellen Pressemitteilung der Landespressestelle vom 24.10.2012):
- Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen.
- Außerhalb der Wasserschutzgebiete (im Stadtgebiet der Stadt Hückelhoven gibt es kein Wasserschutzgebiet) sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
- Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
- Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei Einsturz gefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.
Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
Sollte sich die Landesregierung bei dem oben angekündigten Gesetzgebungsverfahren, das für das Frühjahr 2013 erwartet wird, durchsetzen, dann bedeutet dies für das Stadtgebiet Hückelhoven, dass es in Zukunft für die privaten Abwasserleitungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern voraussichtlich keine landesgesetzliche Frist für die Dichtheitsprüfung geben wird.
Der § 61a LWG, der die Regelungen zur Dichtheitsprüfung vorgibt, wird aus dem Landeswassergesetz gestrichen. An seine Stelle treten voraussichtlich Rechtsverordnungen zur Umsetzung mit den oben genannten Inhalten.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage rät die Stadt Hückelhoven weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern, bis auf weiteres keine Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus wird zum gegebenen Zeitpunkt zunächst die Entwässerungssatzung der Stadt Hückelhoven an die aktuelle Rechtslage angepasst werden müssen.
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