Stadt Hückelhoven

Dienstleistungen

Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe betreiben will (z.B. durch Haustürgeschäfte, mobile Verkaufsstände, Sammeln von Schrott oder Altkleidern oder Schaustellerbetriebe), benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Zuständige Behörde ist

  • bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde
  • bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet

Bei Umzug innerhalb des Stadtgebietes oder Zuzug nach Hückelhoven:

persönliche Vorsprache mit Reisegewerbekarte, damit die neue Anschrift kostenfrei eingetragen werden kann.

 

Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte muss diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.

Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.

Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Vorlage der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen.

 

Schausteller

Auch „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ sind reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird ebenfalls nur von selbständigen Schaustellern benötigt.

 

Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für

  • Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden
  • Schießgeschäfte
  • Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen
  • Zirkusse
  • Schaustellungen von gefährlichen Tieren

Diese Versicherungsunterlagen sind bei der Tätigkeit von dem Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze

Auch bei Tätigkeiten im Reisegewerbe sind die in den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zugelassenen Öffnungszeiten (in Nordrhein-Westfalen: LÖG NRW) sowie das jeweilige Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten (in Nordrhein-Westfalen: FTG NW).

 

Antrag auf Sondernutzung

Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung des öffentlichen Raums der Zustimmung der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.

Gebühren

Die Gebühr beträgt bei normalem Bearbeitungsaufwand 400 Euro.

 

Notwendige Unterlagen

Neben dem ausgefüllten Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine „selbständige Erwerbstätigkeit“ erlaubt
  • aktuelles Paßfoto
  • Führungszeugnis „Belegart 0“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (in der Regel vom Steueramt) zu beantragen.

Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:

  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Über sämtliche gesetzliche Vertreter, z.B. Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:

  • Führungszeugnis „Belegart 0“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen (beispielsweise Feilbieten von Imbisswaren) ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die „Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz“ vorzulegen. Sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet, behandelt oder gelagert werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Lebensmittelaufsicht.

 

Ansprechpartner/innen:


Herr Joel Neyka

Tel.: 02433 / 82-615

Online Vorgang für diese Dienstleistung

Sie können sich mit dem BundID Konto anmelden und dort auch Ihren Ausweis verwenden zur Autorisierung.

BundID Logo Mehr Informationen
und Anmeldung

Alternativ können Sie den Vorgang sofort starten und Ihre persönlichen Daten manuell eingeben. Ggf. müssen dazu weitere Daten zur persönlichen Identifikation nachreichen.

Anlagen

0.04 MBAntragsformular Reisegewerbekarte

Links

Antragsformular Reisegewerbekarte im Wirtschaftsserviceportal NRW

Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe betreiben will (z.B. durch Haustürgeschäfte, mobile Verkaufsstände, Sammeln von Schrott oder Altkleidern oder Schaustellerbetriebe), benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Zuständige Behörde ist

  • bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde
  • bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet

Bei Umzug innerhalb des Stadtgebietes oder Zuzug nach Hückelhoven:

persönliche Vorsprache mit Reisegewerbekarte, damit die neue Anschrift kostenfrei eingetragen werden kann.

 

Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte muss diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.

Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.

Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Vorlage der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen.

 

Schausteller

Auch „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ sind reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird ebenfalls nur von selbständigen Schaustellern benötigt.

 

Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für

  • Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden
  • Schießgeschäfte
  • Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen
  • Zirkusse
  • Schaustellungen von gefährlichen Tieren

Diese Versicherungsunterlagen sind bei der Tätigkeit von dem Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze

Auch bei Tätigkeiten im Reisegewerbe sind die in den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zugelassenen Öffnungszeiten (in Nordrhein-Westfalen: LÖG NRW) sowie das jeweilige Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten (in Nordrhein-Westfalen: FTG NW).

 

Antrag auf Sondernutzung

Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung des öffentlichen Raums der Zustimmung der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.

Neben dem ausgefüllten Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine „selbständige Erwerbstätigkeit“ erlaubt
  • aktuelles Paßfoto
  • Führungszeugnis „Belegart 0“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (in der Regel vom Steueramt) zu beantragen.

Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:

  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Über sämtliche gesetzliche Vertreter, z.B. Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:

  • Führungszeugnis „Belegart 0“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Gewerbezentralregisterauszug „Belegart 9“. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Reisegewerbe“ anzugeben.
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen (beispielsweise Feilbieten von Imbisswaren) ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die „Hygienebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz“ vorzulegen. Sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet, behandelt oder gelagert werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Lebensmittelaufsicht.

Die Gebühr beträgt bei normalem Bearbeitungsaufwand 400 Euro.

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Ordnungsamt - Abt. für Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Wahlen
Rathausplatz 1 41836 Hückelhoven

Herr

Joel

Neyka

E.07

02433 / 82-615
joel.neyka@hueckelhoven.de