Ausstellen einer Bescheinigung, die besagt, dass der Steuerpflichtige seinen Steuer- bzw. Abgabezahlungspflichten nachgekommen ist bzw. innerhalb der Kommune keinerlei Zahlungspflichten unterliegt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nur dem Steuerpflichtigen selbst oder mit seiner Zustimmung ausgestellt werden (Steuergeheimnis).
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