Stadt Hückelhoven

Corona Allgemeinverfügung

Corona Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg

gültig ab 17.04.2021

Auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. V m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) – jeweils in der derzeit geltenden Fassung – sowie des § 16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 05.03.2021 in der ab dem 07.04.2021 gültigen Fassung und der §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der derzeit geltenden Fassung erlässt der Kreis Heinsberg als untere Gesundheitsbehörde folgende Allgemeinverfügung:

A. Regelungen

1. Es wird festgestellt, dass es im Bereich des Kreises Heinsberg ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt.

2. Es wird angeordnet, dass ab dem 17.04.2021 statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO abhängig ist.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW auf der Internetseite des Kreises Heinsberg öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Tages, an dem das Dokument im Internet verfügbar ist, als vollzogen.

B. Begründung:

Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Mit den Anordnungen werden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen, die der Ausbreitung der Coronapandemie insgesamt und insbesondere im Kreis Heinsberg entgegen-wirken sollen.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allge-meinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales be-stimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.

2

Gemäß der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.04.2021 wurde feststellt, dass im Kreis Heinsberg die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1Satz 1 CoronaSchVO vorliegen.

Der Kreis Heinsberg und die angehörigen Städte und Gemeinden haben unter Einbindung zahl-reicher Akteure (Apotheken, Ärzteschaft, lokale Unternehmen, etc.) in kürzester Zeit eine flächendeckende Testinfrastruktur mit inzwischen über 100 Teststellen eingerichtet. Täglich wer-den ca. 3.000 Testungen mit steigender Tendenz durchgeführt. Durch die Vielzahl an Testungen wurden in den vergangenen Wochen bereits zahlreiche Infektionen frühzeitig aufgedeckt und eingedämmt. Dazu tragen auch die bereits seit Anfang März zweimal wöchentlich stattfinden-den Testungen in Schulen (für Schüler*innen und Lehrpersonal) sowie des Personals in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei.

In den nächsten Tagen werden noch weitere große Teststellen ihren Betrieb aufnehmen.

Ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ist somit vorhanden.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt die Nutzung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 – 8 CoronaSchVO genannten Angebote kein besonderes Risiko für das Infektionsgeschehen im Kreis Heinsberg dar. Die Nutzung der Angebote unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses ist daher aus infektiologischer Sicht zu verantworten.

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Regelungen wird fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben. Die Klage ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der zurzeit gültigen Fassung.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat die Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch bei Erhebung einer Anfechtungsklage zu befolgen ist. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Sollte die o.a. Frist durch eine/n Bevollmächtigte/n versäumt werden, würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.justiz.de in Erfahrung zu bringen.

Heinsberg, den 16.04.2021

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Schneider

Allgemeiner Vertreter

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Beteiligung Jugendliche Verlagerung Skateranlage

Verlagerung der Skateranlage Hückelhoven

Die Stadtverwaltung Hückelhoven bietet Jugendlichen und

jungen Erwachsenen Mitwirkung an

 

Aufgrund der Beschlüsse im Bauausschuss und dem Rat der Stadt Hückelhoven zur Umnutzung des Gebietes Am Landabsatz gibt es Planungen, die Skateranlage zu verlegen und in diesem Zuge neu zu gestalten. Die neue Skateranlage wird ebenfalls Am Landabsatz eingerichtet, und zwar auf dem Dreiecksgelände hinter dem Obi-Markt.

 

Die Skateranlage wurde zuletzt 2013 erweitert. Bei Einrichtung und Erweiterung der Skateranlage wurden bereits Beteiligung und Mitwirkung der Jugendlichen bei Planung und Bau der Anlage umgesetzt. Nicht zuletzt aufgrund dieser passgenauen Planung erfreut sich die Skateranlage großer Beliebtheit und steht in den Bewertungen von Nutzern auf den vordersten Plätzen in ganz NRW!

 

An diese positive Erfahrung soll bei der Verlagerung der Skateranlage angeknüpft werden. Die Bedürfnisse, Praxiserfahrungen und Kompetenzen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen in den Planungsprozess einfließen. Zu diesem Zweck wird ein Beteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Die Firma FFS Forschungsstelle für Frei- und Spielraumplanung aus Hohenahr ist mit der Planung und dem Beteiligungsprozess beauftragt. Aufgrund der derzeitigen Corona-Kontaktbeschränkungen findet die Beteiligung der Jugendlichen in einem Online-Format am 23.04.2021 statt. Die Mitwirkung am Beteiligungsprozess wird auch Fachkräften aus der Kinder- und Jugendarbeit und Vertretern weiterführender Schulen angeboten.

 

Nähere Information zum Beteiligungsverfahren stellt Tatjana Neumann, Jugendpflegerin der Stadt Hückelhoven, zur Verfügung. Frau Neumann ist telefonisch unter 02433 / 82-406, per Email Tatjana.Neumann@Hueckelhoven.de und über sozialen Medien wie Facebook und Instagram erreichbar.

Essenspauschale OGS für April ausgesetzt

Der Rat der Stadt hat im Wege der Dringlichkeit beschlossen, die Erhebung der Essenspauschale für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule (OGS) für den Monat April 2021 auszusetzen.

Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die OGS derzeit in der Notbetreuung betrieben wird und die Erhebung der Essenpauschale für den Monat März 2021 voraussichtlich ausreichen wird, auch die für den Monat April 2021 anfallenden Verpflegungskosten zu decken.

Von den Konten der Beitragszahler/innen, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden für den Monat April 2021 daher in Kürze ausschließlich die Elternbeiträge ohne die Essenspauschale in Höhe von 58,00 € je OGS-Teilnehmer/in abgebucht.

Für Beitragszahler/innen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, wird die Frist für die Zahlung der Elternbeiträge ohne die Essenpauschale in Höhe von 58,00 € je OGS-Teilnehmer/in bis zum 15.04.2021 verlängert.

Beitragszahler/innen, die den OGS-Beitrag bereits eingezahlt bzw. überwiesen haben, erhalten die Essenspauschale erstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt. Daher ist es nicht erforderlich, etwaige Daueraufträge anzupassen.

Corona Antigen Teststelle des DRK in Hückelhoven

Das Deutsche Rote Kreuz hat am Nachmittag (25.03.2021) in Hückelhoven seine erste Corona Antigen Teststelle eröffnet.

Dort können ab sofort täglich die sogenannten Bürgertests durchgeführt werden. Dabei wird allen Bürgern die Möglichkeit geboten, mindestens einmal wöchentlich einen kostenlosen Schnelltest durchführen zu lassen.

Das DRK setzt für die Tests geschultes Personal ein. Die meisten Mitarbeitenden waren in den letzten Monaten bereits in diversen Pflegeheimen oder im Abstrichzentrum des Kreises Heinsberg tätig. Neben der reinen Testtätigkeit übernimmt das DRK auch die Verwaltung und die Informationsweiterleitung an das Gesundheitsamt.

„Der Standort auf der Parkhofstraße 84 gegenüber dem Rathaus hätte nicht besser sein können“, so Hückelhovens Bürgermeister Bernd Jansen. „So können Berufstätige sowie Lehrer und Schüler aus dem direkten Umfeld genauso einen Schnelltest machen, wie Kunden, die im Anschluss sorgenfrei ihre Einkäufe erledigen möchten“, meint Jansen weiter.

Die Örtlichkeit selber ist in den letzten zehn Tagen Instand gesetzt worden. „Das war schon ein Kraftakt, gelohnt hat es sich auf jeden Fall“, ist Hardy Hausmann – beim DRK Kreisverband Heinsberg verantwortlich für die Inbetriebnahme und Organisation der Teststellen überzeugt.

Von links nach rechts: Lothar Terodde (Geschäftsführer DRK Kreisverband Heinsberg), Bürgermeister Bernd Jansen, Hannah Müller (DRK), Thorsten de Haas (2. Beigeordneter Stadt Hückelhoven), Daniela Exner (DRK), Hardy Hausmann (Leiter Einsatzdienste DRK Kreisverband Heinsberg)

 

Die Öffnungszeiten des Testzentrums in Hückelhoven, Parkhofstraße 84, sind derzeit:
Mo, Mi, Fr, Sa, So: 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr

 

Eine Anmeldung ist online über www.drk-heinsberg.de möglich.

Eine spontane Testung ohne Termin ist möglich – ggfs. entstehen dann Wartezeiten!

„Das DRK sieht umfassendes Testen neben der Impfkampagne als das wesentliche Instrument an, der Pandemie Herr zu werden“, so Kreisgeschäftsführer Lothar Terodde.  Aus diesem Grund werden in der Zeit vor und nach Ostern noch mindestens fünf weitere Teststellen im Kreisgebiet in Betrieb genommen. Die Standorte werden sein:

Übach – Palenberg: Lohnhalle des CMC

Geilenkirchen – Lindern: Mehrzweckhalle

Gangelt: alte Feuerwache

Birgden: Haus der Landfrauen

Erkelenz: Hotel am Weiher

Die Öffnungszeiten dieser Standorte werden kurz vor Inbetriebnahme über die Zeitungen, das Portal der Kreisverwaltung und die Webseite des DKR: www.drk-heinsberg.de veröffentlicht.

Infos zu weiteren Teststellen im Stadtgebiet Hückelhoven können Sie hier nachlesen.

 

Skatepark „Am Landabsatz“

Der Skatepark „Am Landabsatz“ ist ab sofort wieder ohne festgelegte Öffnungszeiten tagsüber nutzbar.
Auf dem Gelände muss Maske getragen werden, während der Fahrt kann diese abgenommen werden. Auf den Mindestabstand ist dringend zu achten.

 

 

 

Impfpaten gesucht

Am 8. Februar haben die Corona-Impfungen für die erste Prioritätengruppe im Impfzentrum Erkelenz gegonnen. Seit ein paar Wochen organisiert das Selbsthilfe- u. Freiwilligen-Zentrum (SFZ) die Aktion „Impfpaten/Impfhelden“. Die Idee kam seitens des Caritasverbandes Bistum Aachen und wurde in den verschiedenen Städten und Kreisen zur Umsetzung angefragt.

Die Idee dahinter: ehrenamtliche Impfpaten organisieren für Impfberechtigte, die Unterstützung benötigen, die Impftermine. Bisher konnten über die Impfpaten für 14 Impfberechtigten Termine vereinbart werden. Eine Entlastung für die Seniorinnen und Senioren, die oftmals nicht bei der Hotline durchkamen oder online gar keine Möglichkeit hatten, Termine für sich zu vereinbaren.

Impfberechtigte können sich beim Selbsthilfe- u. Freiwilligen-Zentrum in Heinsberg unter Telefon 02452 – 15 67 90 melden, dort wird ein Impfpate vermittelt, der kontaktlos den Termin vereinbart. Die Arbeit der Impfpaten unterliegt dem kirchlichen Datenschutz, Daten werden nur für den Zeitraum der Aktion gespeichert.

 

 

 

Selbsthilfe- u. Freiwilligen-Zentrum

Hochstraße 24

52525 Heinsberg

Tel. 02452 – 15 67 90

www.sfz-heinsberg.de

 

 

 

Hilfe in Schul- und Erziehungsfragen

Aus Anlass der gegenwärtigen Corona-Krise bietet der Kinder- und Jugendhilfe e.V. als Unterstützung der Eltern in der Krise im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Hückelhoven den Hückelhovener Bürgern telefonische Beratung in Schul- und Erziehungsfragen an.

Die offene Beratung für Eltern und Kinder wird über die spezielle Rufnummer 02433 – 4580239 angeboten, unter der Sie montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr Ihren Beratungswunsch und ihre eigene Rufnummer hinterlassen können, die Psychologen und Pädagogen des Zentrums für psychosoziale Diagnostik und Beratung in Hückelhoven rufen Sie zeitnah zurück.

Corona Schutzverordnung NRW

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021. In der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung.

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020….

Alle Einzelheiten entnehmen Sie bitte der unten stehenden Datei.

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Orange the World

In diesem Jahr hat die Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreisgebiet Heinsberg erstmalig an der Aktion „Orange the World“ teilgenommen und ist dabei dem Zonta Club Aachen gefolgt. Zonta Club Aachen ist ein Zusammenschluss berufstätiger Frauen, die sich dafür einsetzen die Lebenssituationen von Frauen auf allen Ebenen und Belangen zu fördern und zu verbessern.

Altes Rathaus Ratheim – Foto Tejas Schoenefeld

„Orange the World“ ist eine Beleuchtungsaktion. Einzelne Gebäude in den Kommunen des Arbeitskreises wurden am 25. November in orangem Licht erstrahlt. Orange ist die Farbe der UN Women Kampagne „Orange the World“ und steht für das Ende der Gewalt an Frauen. Das strahlende Orange soll eine Zukunft ohne Gewalt gegen Frauen symbolisieren.

Im Stadtgebiet Hückelhoven wurde das Alte Rathaus in Ratheim orange angestrahlt.

Weitere Infos im pdf.

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