Feuerwehr
Führung der Feuerwehr
Für die innere Organisation, die ständige Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr in allen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen trägt der Leiter der Feuerwehr die Verantwortung. Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz trifft hinsichtlich des Amtes des Leiters einer Feuerwehr z. B. in § 11 folgende Regelungen:
§ 11 BHKG – Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ernannt.
(…)
(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
Leitung der Feuerwehr
stv. Leiter der Feuerwehr
Frank Bocken
Leiter der Feuerwehr
Sven Lange